In its decision of 30 June 2020, the Federal Constitutional Court granted protection of legitimate expectations for frustrated investments in the approval procedure for the erection of wind turbines in the exclusive economic zone, but only with consideration of the affected parties and not on the basis of fundamental rights under Article 14 (1) of the Basic Law or Article 12 (1) of the Basic Law, but rather under Article 2 (1) of the Basic Law in conjunction with Article 20 (3) of the Basic Law. Article 20 (3) GG on the basis of the standards of retroactivity under the rule of law. In contrast to the overwhelming acceptance of the decision in the literature, the article criticises the rejection of the use of the fundamental right to property, but also the derivation of the said duty of consideration.
Mit dem vorbezeichneten Beschluss1 hat das BVerfG Unternehmen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee Windenergieparks entwickeln bzw. betreiben wollten, einen Ausgleich für Investitionen zuerkannt, die sie im Zulassungsverfahren der Anlagen getätigt hatten. Jene Aufwendungen waren dadurch „frustriert“ worden, dass im Wege des WindSeeG2 laufende Verfahren der Genehmigung bzw. Planfeststellung nach der bis dato maßgeblichen SeeAnlV automatisch beendet und durch neu strukturierte Vorgaben mit einer vorgelagerten Ausschreibung für die Errichtung von Windenergieanlagen ersetzt wurden. Das rechtsdogmatisch Neue der Entscheidung liegt neben anderem darin, dass sich der Vertrauensschutz als Grundlage jenes Ausgleichs nicht in materiell-rechtlichen Positionen, wie Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, gerichtlicherseits verortet findet, sondern bereits im Verfahren: Die Beschwerdeführerinnen standen bei Inkrafttreten des WindSeeG noch im Zulassungsverfahren bzw. hatten erst eine Genehmigung erteilt bekommen, die Errichtung der Anlagen wie deren Netzanbindungstand hingegen aus.
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Quelle: | Eurup 01/2023 (März 2023) | |
Seiten: | 9 | |
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