Mit dem Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) vom 11.5.20231 werden die Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) 2 über die Schaffung eines Regimes der Erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff in deutsches Recht umgesetzt. Dabei geht es namentlich um Art. 8 EWKRL, der Reinigungs-, Sammlungs- und Entsorgungskosten sowie die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen für die in Teil E des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffprodukte künftig den Herstellern zuweist.
Kostentragungspflichtig sind danach die Hersteller von Lebensmittelverpackungen (To-go- erpackungen), Getränkebechern, Getränkebehältern, leichten Kunststofftragetaschen sowie Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombinationmit Tabakprodukten vertrieben werden, Feuchttüchern und Luftballons. Ab 2027 werden auch Feuerwerkskörper in die Erweiterte Herstellerverantwortung aufgenommen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | AbfallR 03/2023 (Juni 2023) | |
Seiten: | 4 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Dr. jur. Holger Thärichen | |
Artikel weiterleiten | In den Warenkorb legen | Artikel kommentieren |
Verpackungs- und Produktverbote in der EUVerpackungsverordnung (PPWR)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2024)
Eine kritische Analyse und Bewertung
Mehrwegquoten für Industrie- und Gewerbeverpackungen in Art. 29 PPWR
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Eine kritische Analyse und Bewertung
Der neue Herstellerbegriff des Einwegkunststofffondsgesetzes – oder: Wer zahlt für den „Ayran- Becher“?
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Das EWKFondsG dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 7 der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie (nachfolgend: EWKRL) und tritt seit dem 1.1.2024 schrittweise in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern.
Praxisbezogene Einzelfragen des Einwegkunststofffondsgesetzes und der Einwegkunststofffondsverordnung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2024)
Auf der Grundlage des EWKFondsG und der EWKFondsV ist eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt worden. Dazu wird beim Umweltbundesamt ein Einwegkunststofffonds eingerichtet. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen in diesen Fonds eine Einwegkunststoff- Abgabe einzahlen.
Das Einwegkunststofffondsgesetz – Ein Instrument zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2024)
Die Figur der erweiterten Herstellerverantwortung fungiert als europarechtliches Stellrad für die Umsetzung eines umfassendenUmweltschutzes und gibt Anlass für weitreichende mitgliedstaatliche Umsetzungsvorhaben. Eingeführt wurde diese Figur in der europarechtlichen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vom19.11.2008. zunächst lag der Fokus auf einer effizienten Ressourcennutzung. Die erweiterte Herstellerverantwortung galt als „Mittel, um die Gestaltung und Herstellung von Gütern zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich ihrer Reparatur, Wiederverwendung und Demontage sowie ihres Recyclings, eine effiziente Ressourcennutzung in vollem Umfang berücksichtigen und fördern, ohne dass der freie Warenverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigt wird“