Die Novelle des Batteriegesetzes

Erste Anmerkungen zur gesetzlichen Fortentwicklung der Rücknahme und
Verwertung von Geräte-Altbatterien in Deutschland
Mit der imSeptember 2020 verabschiedeten Novelle des Batteriegesetzes, die imWesentlichen am1.1.2021 in Kraft tritt, wurden erhebliche Änderungen der gesetzlichen Grundlagen für die Rücknahme und Verwertung von Altbatterien, insbesondere von Geräte-Altbatterien, vorgenommen. Im Kern umfasst dies die Abschaffung des Instruments eines Gemeinsamen Rücknahmesystems und die Einführung der Vollzugszuständigkeit der EAR. Hingegen fehlt es in den gesetzlichen Neuregelungen an bestimmten von den beteiligten Kreisen vielfach geforderten und in einem BMU-Arbeitsentwurf vomJuni 2019 noch vorgesehenen Vorkehrungen zumSchutz vorWettbewerbsverzerrungen zwischen den Rücknahmesystemen und vor Tendenzen der Erosion der Rücknahme von Geräte-Altbatterien. Auch beinhaltet die Novelle Gesetzesänderungen, die sich im Hinblick auf eine hinreichende Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben für die Altbatterierücknahme als kontraproduktiv erweisen können. Der nachfolgende Beitrag setzt sich hiermit im Sinne einer
ersten Analyse und Bewertung des zukünftig geltenden Rechtsrahmens für die Altbatterieentsorgung auseinander, wobei sich die Betrachtung auf die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien konzentriert.

Am 17.9.2020 hat der Deutsche Bundestag das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes1 verabschiedet. Der Bundesrat hat dieses am 9.10.2020 passieren lassen,  sodass die Gesetzesänderungen am 9.11.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden konnten. Die gesetzlichen Neuregelungen werden im Wesentlichen am 1.1.2021 in Kraft treten(vgl. Art. 3 des Gesetzes). Lediglich für die neu eingeführte Registrierungspflicht für Batteriehersteller, die Verpflichtung zur Neugenehmigung von Rücknahmesystemen für Geräte- Altbatterien durch die EAR und die erstmals normierten Anforderungen an die ökologische Gestaltung der Beiträge der Rücknahmesysteme gelten gemäß § 31 Abs. 2, 4 und 5 Batteriegesetz (BattG) n.F.2 bestimmte Übergangsfristen. Ziel der Gesetzesänderungen ist ausweislich der Gesetzesbegründung – neben der Umsetzung der Vorgaben der 2018 geänderten EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG3 (AbfRRL) zur erweiterten Herstellerverantwortung – v.a. die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen, die sich im Bereich der Sammlung und Entsorgung von Geräte-Altbatterien ergeben haben. Der Gesetzentwurf konstatiert hier eine Ungleichverteilung der Lasten zwischen dem bisherigen Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS) und den sog. herstellereigenen Rücknahmesystemen (hRS), die auch zwischenzeitlich zu einer Aufgabe des GRS bzw. dessen Umwandlung in ein hRS geführt hatte. Der hierdurch eingetretenen Situation solle durch die Gesetzesänderungen Rechnung getragen und den entstandenen Wettbewerbsverzerrungen hiermit entgegengetreten werden. Grundlage der Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien solle nunmehr ein „reines Wettbewerbssystem“ sein, für das faire Wettbewerbsbedingungen sichergestellt und einheitliche Anforderungen an die Systeme  festgelegt werden sollen. Außerdem sollen die Aufgaben der Herstellerregistrierung und der Genehmigung der Rücknahmesysteme bei einer Behörde gebündelt werden, umeinheitliche Maßstäbe bei der Bewertung sicherzustellen und Synergien nutzen zu können.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 06/2020 (November 2020)
Seiten: 16
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: RA Dr. Martin Dieckmann

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