Nachdem sich die beiden vorausgegangenen Beiträge mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung 2021 und der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 mit besonderem Fokus auf Einwegkunststoffverpackungen befasst haben, stellt dieser Artikel die Regelungen der neuen Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung dar. Der Beitrag erörtert insbesondere die neuen Anforderungen an die Beschaffenheit von Getränkebechern nach § 3 EWKKennzV und die Kennzeichnungspflichten nach § 4 EWKKennzV.
I. Entstehung und Zweck der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
Am 25.3.2021 stimmte der Bundestag dem Entwurf der Bundesregierung für eine Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) vom10.2.2021 zu. Einen Tag zuvor war noch die Beschlussempfehlung des Bundestag-Umweltausschusses ergangen, der Verordnung der Bundesregierung zuzustimmen. Am7.5.2021 stimmte der Bundesrat der EWK KennzV mit einer Änderungsmaßgabe zu, die am 10.6.2021 vom Bundestag bestätigt wurde. Die Verordnung wurde sodann am 29.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die EWK KennzV ist nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung9 (EWKVerbotsV) und dem Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen10 eine weitere Maßnahme zur Umsetzung der EU- Einwegkunststoffrichtlinie11 (EU-EWKRL) vom 5. Juni 2019 in deutsches Recht.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | AbfallR 06/2021 (November 2021) | |
Seiten: | 11 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | EMLE Gregor Alexander Franßen | |
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