Keine unbegrenzte Pflicht zur Einhausung von Altholz- Schredderanlagen nach der neuen ABA-VwV

Schredderanlagen für Altholz lassen sich je nach Einsatzmaterialien und Durchsatzkapazitäten einer der Unternummern der Nummern 8.11.1 oder 8.11.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zuordnen und sind daher vom Anwendungsbereich der ABA-VwV erfasst.

Die dieses Jahr in Kraft getretene Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen vom 20.1.2022 (ABAVwV) 1 sorgt sowohl bei Anlagenbetreibenden als auch bei Behörden für Verunsicherung. Anlass hierfür gibt insbesondere die Regelung in Ziff. C.5.4.8.11b Abs. 2 ABA-VwV, die da lautet:
„Bei Anlagen, die Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln, sind Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung in geschlossenen Räumen zu errichten oder es sind die Anlagenteile zu kapseln. Die Abgasströme dieser Einrichtungen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung  zuzuführen.“
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige Betreibende von Abfallbehandlungsanlagen sehen sich nun mehr mit der Frage konfrontiert, ob sie ihre Schredderanlagen für Altholz auf den neuen Stand der Technik aufrüsten müssen. Es bestehen in des erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und praktischen Umsetzbarkeit von Ziff. C.5.4.8.11b Abs. 2 ABA-VwV, die im Folgenden eingehend dargestellt werden.


Autoren:
Jens Kröcher, Daniela Weber



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 05/2022 (September 2022)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Jens Kröcher

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