Dass Kommunen nicht als „Destinatar eines Steuererfindungsrechts“ 1 fungieren, wurde im verfassungsrechtlichen Schrifttum von Siekmann unter Regress auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Verweis auf zahlreiche weitere Stimmen in der Literatur treffend herausgestellt.
Auf der Grundlage der im Grundgesetz verankerten Vorgaben des Finanzverfassungsrechts und unter Heranziehung der in Art. 105 Abs. 2a GG den Bundesländern übertragenen „Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern“ sind den Gemeinden– je nach landesrechtlicher Ausgestaltung – jedoch auch nicht jegliche steuerrechtliche Handlungsspielräume versperrt. Es besteht vielmehr regelmäßig eine landesrechtlich gewährte steuerrechtliche Nischenkompetenz, die im Wege kommunaler steuersatzungsrechtlicher Vorschriften wahrgenommen werden kann.4 In Baden-Württemberg folgt eine solche Nischenkompetenz
aus § 9Abs. 4KAG Baden-Württemberg. Die kommunale Satzungskompetenz nach Art. 28 Abs. 2 GG erstreckt sich dabei auch auf kommunalsteuerrechtliche Satzungen, begründet jedoch ausdrücklich kein „originäres Recht zur Erschließung eigener Steuerquellen“5. Angesichts umfassender steuerrechtlicher Kompetenzen des Bundes und der Länder, mit denen kommunales Steuersatzungsrecht nicht in Konflikt geraten darf, handelt es sich bei der Möglichkeit, kommunale Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, gewissermaßen um eine kompetentielle Enklave ohne eigenständige verfassungsrechtliche Garantie.6 Je nach örtlicher Zusammensetzung der politischen Entscheidungsgremien und ihrer Prägung im Kräftespiel der parteipolitischen Couleur besteht in denGemeinden auf dieser Grundlage seit jeher die Versuchung, die kommunalen Kompetenzgrenzen in Gestalt eigener Steuersatzungen auszuloten. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass sich kommunale Kompetenzüberschreitungen nicht auf rechtswidrige „ultra-vires“-Entscheidungenetwa in Gestalt von Resolutionen zu auf das Gemeindegebietbezogenen„ atomwaffenfreien“ Zonen7 beschränken, sondern auch steuerrechtliche Satzungen erfassen.
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Quelle: | AbfallR 04/2022 (Juli 2022) | |
Seiten: | 11 | |
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