Die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 8 Einwegkunststoffrichtlinie

Mit dem Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie“ will das BMU insbesondere zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 8 Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 (EWKRL) eine Sonderabgabe für die betroffenen Unternehmen einführen. Die Ausgestaltung als Sonderabgabe begegnet jedoch erheblichen unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken. Zudem stehen die Regelungen zur Kostenermittlung weder im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie noch mit den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG.

I. Ausgangslage
Mit Datum vom 14.3.2022 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU) einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie“ (EWKG-E) vorgelegt. Herzstück des Gesetzesvorhabens ist die Umsetzung der in Art. 8 EWKRL angelegten erweiterten Herstellerverantwortung, die in Gestalt einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion an einen durch das Umweltbundesamt (UBA) verwalteten Einwegkunststofffonds erfolgen soll. Aus diesem Fonds sollen die Kommunen sodann Ersatz vor allem für die Kosten von Sammlung, Beförderung und Behandlung von Einwegkunststoffabfällen erhalten. Unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen dabei sowohl die Ausgestaltung als Sonderabgabe als auch die Regelungen zur Berechnung und Umlegung der entsprechenden Kosten, die im Folgenden näher betrachtet werden sollen. 



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 04/2022 (Juli 2022)
Seiten: 10
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Rechtsanwalt und Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Martin A. Ahlhaus

Artikel weiterleiten In den Warenkorb legen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Erfolgreich den „Mehrweg“ gehen – Eine Einschätzung zur Mehrwegangebotspflicht aus kommunaler Perspektive
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2023)
Die imJuli 2021 inKraft getreteneNovelle desVerpackungsgesetzes sieht eine schrittweise Einführung neuer Regelungen zu den ThemenMehrweg und Pfandpflichten vor. Zum 1.1.2023 ist die nächste Stufe in Kraft getreten, wonach Betriebe grundsätzlich dazu verpflichtet sind, eine Mehrwegverpackung für Speisen und Getränke anzubieten.

Die zweckkonforme Verwendung der Mittel aus dem Einwegkunststofffonds
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2023)
Mit dem Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) vom 11.5.20231 werden die Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) 2 über die Schaffung eines Regimes der Erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff in deutsches Recht umgesetzt. Dabei geht es namentlich um Art. 8 EWKRL, der Reinigungs-, Sammlungs- und Entsorgungskosten sowie die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen für die in Teil E des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffprodukte künftig den Herstellern zuweist.

Auf dem Weg zum ersten internationalen Plastik- Abkommen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2023)
Die Plastikmüllverschmutzung gehört neben dem Klimawandel und dem Artensterben zu einer der größten Umweltherausforderungen unserer Gegenwart. Plastik ist in unzähligen Alltagsgegenständen enthalten, auch weil es als Material viele Vorteile bietet: Es ist leicht, günstig und langlebig und hat vielfältige, inzwischen teils unverzichtbare Nutzungsmöglichkeiten (etwa in Medizin- und Bauprodukten oder Fahrzeugteilen). So hat sich auch die weltweite Herstellung von Plastik seit den 1960er-Jahrenmehr als verzwanzigfacht und wird sich Schätzungen zufolge bis zum Jahr 2036 erneut verdoppeln. Allein der Plastikverbrauch der G-20-Staaten wird bis 2050 fast um das Doppelte zunehmen.

Gut verpackt, kommunal versteuert? – Das (vorläufige) Scheitern der Tübinger Verpackungssteuersatzung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (7/2022)
Dass Kommunen nicht als „Destinatar eines Steuererfindungsrechts“ 1 fungieren, wurde im verfassungsrechtlichen Schrifttum von Siekmann unter Regress auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Verweis auf zahlreiche weitere Stimmen in der Literatur treffend herausgestellt.

Die Abfallhierarchie im Verpackungsrecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2022)
Zur Wiederverwendung als Maßnahmenkategorie sui generis und zum verpackungsrechtlichen Gleichrangigkeitsprinzip

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?

Abfallausstellung
Nur wer die Geschichte kennt,
siegt im ewigen Kampf
gegen den Müll