Titandioxid ist ein Weißpigment mit vielfältigen Anwendungsformen. Es kommt überall dort zum Einsatz, wo eine starke farbliche Deckkraft erzielt werden soll. Dies ist vornehmlich bei Farben, Lacken und Kunststoffeinfärbungen
der Fall. Aber auch in Laminatpapier, Kosmetik, Arzneimitteln und Spielzeug ist Titandioxid enthalten.
Das EuG hat einen Rechtsakt der Europäischen Kommission (Kommission) für nichtig erklärt, soweit durch diesen die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen als karzinogener Stoff bei Einatmen unter die sog.CLP-VO1 angeordnet wird. Das Urteil ist der vorläufige Höhepunkt einer seit einigen Jahren andauernden Diskussion rund um die Bewertung von Titandioxid als krebserregender Stoff. Titandioxid ist mit seinen vielfältigen Anwendungsfeldern ein wichtiger Stoff für viele Sektoren (dazu II.). Entsprechend groß war der Widerstand zahlreicher Branchen, als die Kommission 2019 die Einstufung als „vermutlich krebserregend (beim Einatmen)“ unter die CLP-VO beschloss (dazu III.). Mehrere Unternehmen erhoben gegen die Einstufung Nichtigkeitsklage zum EuG (dazu IV.). Mit Erfolg: die erste Runde vor dem EuG entschieden die Klägerinnen für sich (dazu V.). Aufgrund von Rechtsmitteln der Kommission und Frankreichs wird das Urteil vom EuGH überprüft (dazu VI.). Erst wenn der EuGH die Entscheidung des EuG bestätigt, wird die Nichtigkeitsfolge eintreten. Bereits jetzt hat das Urteil jedoch die Prozessführung bei Auseinandersetzungen um die Einstufung unter die CLP-VO geprägt (dazu VII.).
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Quelle: | StoffR 01/2023 (April 2023) | |
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in welchem Maße nationale Handlungsspielräume verbleiben. 1 Mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: VO 1107/2009), welche die Richtlinie 91/414/EWG ersetzt hat,wurde derHarmonisierungsgedanke fortgeführt
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