Das Einwegkunststofffondsgesetz aus Sicht der kommunalen Entsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebe

Von der traditionellen Stadtreinigung zur Herstellerfinanzierung von Reinigungsleistungen

Die kommunale Stadtreinigung war als Leistung der öffentlichen Daseinsvorsorge bislang allein Regelungsgegenstand des Landes- und Kommunalrechts, Bundes- und Europarecht spielten hier keine Rolle. Auch die Finanzierung der Stadtreinigung unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern erheblich. Teilweise erfolgt diese über eigens erhobene Straßenreinigungsgebühren, teilweise über die Kommunalhaushalte. Eine vollständige Gebührenfinanzierung kommt dabei nicht in Betracht, vielmehr muss regelmäßig der sog. „Allgemeinanteil“ als Steuermittel aufgebrachtwerden. Dahinter steht die Überlegung, dass die Straßenreinigung nicht ausschließlich im Interesse der Straßenanlieger erfolgt, sondern z.B. auch durch Demonstrationen, Tourismus oder Durchgangsverkehre veranlasst wird. Daher liegt häufig eineMischfinanzierung vor, bei der der überwiegende Kostenanteil durch Gebühren und ein kleinerer Anteil aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestritten wird. Zusätzlich verkompliziert wird die Rechtslage dadurch, dass einzelne Leistungsbereiche z.T. unterschiedlichen Aufgabenträgern zugewiesen sind. So wird die Aufstellung und Leerung von Straßenpapierkörben teilweise als Leistung der Straßenreinigung klassifiziert, andernorts hingegen als Leistung der Abfallwirtschaft. Maßgeblich ist insoweit allein das jeweilige Landesrecht.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 01/2023 (Februar 2023)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. jur. Holger Thärichen

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