Als sich die Europäische Kommission vor knapp zehn Jahren in ihrem Richtlinienvorschlag zur Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) mit dem Ende der Abfalleigenschaft befasste, geschah dies mit dem Ziel, die Akzeptanz von Recyclingprodukten durch ihre rechtliche Anerkennung zu verbessern und auf diese Weise dem Ziel einer Recyclinggesellschaft näher zu kommen.
Wenngleich der von der KOM zunächst verfolgte Ansatz sich seiner Gestalt nach nicht durchgesetzt hat, wurde die konzeptionelle Grundidee vom Ende der Abfalleigenschaft beibehalten und in Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie näher konkretisiert. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel, Abfälle verstärkt in Rohstoffe zu verwandeln und so die Effizienz der Ressourcennutzung zu stärken, knüpft unmittelbar an die übergreifende Zielstellung in Art. 1 der AbfRRL an. Auch das 2013 verabschiedete 7. Umweltaktionsprogramm (7. UAP) setzt hier im zweiten Handlungsbereich – Voraussetzungen für den Übergang der EU zu einer ressourcenschonenden, CO2-armen Wirtschaft – einen Schwerpunkt.
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Quelle: | Recycling und Rohstoffe 8 (2015) (Juni 2015) | |
Seiten: | 10 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Barbara Friedrich Dipl.-Ing. Almut Reichart | |
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