Neben der Lenkungsfunktion zugunsten des Gewässerschutzes kommt der Abwasserabgabe auch eine wichtige Finanzierungsfunktion zu. Die Abgabe erzielt ein Aufkommen, das gegenwärtig zweckgebunden den Länderhaushalten zufließt. Aufgezeigt wird, wie sich das Auf kommen entwickelt hat und welche Reformüberlegungen zur künftigen Mittel Verwendung angestellt werden.
Das Aufkommen aus einer Umweltlenkungsabgabe führt einerseits der öffentlichen Hand willkommene finanzielle Mittel zu, verdeutlicht aber gleichzeitig aus Sicht der Zahlungspflichtigen den Kaufkraftabfluss aus dem privaten Sektor, ist also auch ein Belastungsindikator. Ein Aufkommen ist dabei einer Lenkungsabgabe keineswegs wesensfremd, wie immer wieder fälschlich behauptet wird. Tatsächlich gehört das Zahlen müssen für verbleibende Umweltnutzungen zum Wesenskern einer Lenkungsabgabe. Auch strebt eine Lenkungsabgabe nicht etwa nach Null-Emission (hier wäre ein Verbot die angemessene Maßnahme), sondern nach effizienter Ressourcennutzung, von der annahme gemäß immer ein Rest verbleibt, für den dann der Abgabepreis fällig wird. Bei jeder Lenkungsabgabe wird daher ein Aufkommen anfallen, bei dem zu fragen ist, wie dieses anschließend zu verwenden sein soll. Umwelt ökonomisch ist vor allem der Lenkungseffekt bei der Erhebung der Abgaberelevant, bei der Mittelverwendung hingegen sind vielfältige Modelle denkbar.2. Verfassungsrechtliche Anforderungen Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hängt es von der abgaben rechtlichen Qualiffizierung der Abwasserabgabe ab, inwieweit Vorgaben hinsichtlich der Mittelverwendung beachtlich sind. Verfassungsrechtlich ist weder bei einer Steuer noch bei einer Gegenleistungs abgabe(z.B. einer Gebühr) eine Zweckbindung verlangt; Zweckbindung gilt sogar haushaltsrechtlich als Hemmnis für eine gesamtdeckungsbezogene Ausgabenpolitik (sog. Non-Affektations-Prinzip). Lediglich für sog. Finanzierungs-Sonderabgaben verlangt das BVerfG eine auf das Zahler-Kollektiv bezogene „gruppennützige“ Verwendung der aufkommenden Finanzmittel. Die Abwasserabgabe gilt aber nachwohl noch herrschender Auffassung als Sonderabgabe mit Lenkungs- und Ausgleichsfunktion, für die insoweit gelockerte Anforderungen gelten. Auch lässt sich die Abwasserabgabe nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG zum Wasserpfennig als Gegenleistungsabgabe rechtfertigen, die den individuellen Sondervorteil abschöpft, Abwässer in ein Gewässer einzuleiten. In diesem Falle ist die Abwasserabgabe als Gegenleistungsabgabe von Verwendungsbeschränkungen gänzlich frei; gleichwohl kann sich der einfache Gesetzgeber für eine Zweckbindung entscheiden.
Autoren: Univ.-Prof. Dr. Erik Gawel, Harry Schindler, M.A.
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| Quelle: | Wasser und Abfall 03 2015 (April 2015) | |
| Seiten: | 7 | |
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| Autor: | Prof. Dr. Erik Gawel | |
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