Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt seit 2010 Grenzwerte für Rückstände an Schweb- und Feststoffen für Abwässer vor, die in die Kanalisation geleitet
werden. Diese gelten auch für die Betreiber von Wasserstrahlschneidanlagen.
(17.03.2015) Bei Feststoffen liegen sie je nach Kommune bei 15 ml/l. Beispiele sind Abrasivsand aus Granat, Schneidpartikel und Reste der zu bearbeitenden Werkstoffe (Dichte >1 g/ cm3). Für Schwebstoffe gilt eine Obergrenze von 50 mg/l. Mit einer Größe von 0,5-30 μm benötigen sie länger als 72 Stunden, um sich abzusetzen. Bei einer Größe von unter 5 μm spricht man von gelösten Stoffen – zum Beispiel gelöste Schwermetalle aus Stahllegierungen. Ein hoher Schwebstoffgehalt beeinträchtigt die Lichtdurchlässigkeit und damit die Entwicklung der Flora und Fauna im Wasser. Eine behördliche Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn diese Grenzwerte eingehalten werden...
| Copyright: | © Deutscher Fachverlag (DFV) | |
| Quelle: | Nr. 03 - März 2015 (März 2015) | |
| Seiten: | 2 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
| Autor: | Mareike Quassovski | |
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