Die imfolgenden Beitrag berücksichtigtenUrteile des EuGH aus dem Jahr 2014 betreffen folgende Themata: Auslegung der Aarhus-Konvention bzw. der zu ihrer Umsetzung ergangenen unionsrechtlichen Vorschriften (II.), Umweltinformation (III.), Fragen des „nationalen Alleingangs“ (IV.), finanzielle
Sanktionen (V.), Naturschutzrecht (VI.), Klimaschutz und Energierecht (VII.), Gewässerschutz (VIII.) und Luftreinhaltung (IX.).
Artikel 11 RL 2011/92 (UVP-Richtlinie) und Art. 25 RL2010/75 (Industrieemissionsrichtlinie) enthalten Vorgabenbetreffend den Rechtsschutz, wobei diese Bestimmungen im Zuge der Ratifikation der sog. Aarhus-Konvention eingefügt wurden und deren einschlägige Formulierungen im Wesentlichen wörtlich übernehmen. Neben Aspekten des gerichtlichen Zugangs als solchen – die bereits Gegenstand einiger Urteile des Gerichtshofs waren – enthalten diese Vorschriften auch Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung der Verfahren: Diese sind „fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer“ durchzuführen. In der Rs. C-530/116 hatte sich der Gerichtshof (wie schon in der Rs. C-260/117) zu der zuletzt genannten Anforderung zu äußern, dies im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, in dem die Kommission die unzureichende Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmungen in Bezug auf die Ausgestaltung der Verfahren geltend gemacht hatte, sodass es in dem Urteil auch um die Anforderung an die Umsetzung von Richtlinien geht. So geht der Gerichtshof denn auch von seiner ständigen Rechtsprechung aus, wonach die Umsetzung einer Richtlinie nicht zwingend eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Vorgaben in das nationale Recht impliziere, sondern auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen könne, der jedoch die vollständige Anwendung hinreichend klar und bestimmt gewährleisten müsse; eine Anforderung, die insbesondere im Falle der Einräumung von Rechten Einzelner von Bedeutung sei, da die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar sein müsse, damit die Begünstigten von ihren Rechten Kenntnis erlangen und diese (gerichtlich) geltend machen können. Daher stelle eine Rechtsprechungspraxis, nach der die Gerichte lediglich die Möglichkeit haben, davon abzusehen, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen, grundsätzlich keine genügende Umsetzung dar, da sie „naturgemäß“ einen ungewissen Charakter aufweise und daher die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit nicht erfüllen könne.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | EurUp 01/2015 (März 2015) | |
Seiten: | 14 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Astrid Epiney | |
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Seit über 25 Jahren fördert die EU im Rahmen des LIFE-Programms Projekte des Umwelt- und Klimaschutzes. Das Finanzierungsinstrument hat zum Ziel, umweltfreundliche, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie Best Practice in Europa zu etablieren und die entsprechende Politik und Verwaltungspraxis weiterzuentwickeln. Es unterstützt Vorhaben aus vielen Bereichen wie Arten- und Biotopschutz, biologische Vielfalt, Klimaanpassung, Luftqualität, Kreislaufwirtschaft, Chemikalien, Lärm – und nicht zuletzt Wasser- und Abfallwirtschaft. Historie, Schwerpunkte und Besonderheiten von LIFE sowie Projektbeispiele werden vorgestellt.
The Coolsweep Project - establishing common resources across borders within the field of waste-to-energy
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2014)
Waste poses a major problem area as well as a great business potential in countries throughout the globe. Therefore, cross-regional collaboration between leading companies, universities, and public authorities is not only necessary to overcome problems of environmental degradation and pollution; it is also good business for everyone.
The Coolsweep project aims to support the development of these cross-regional partnerships by establishing research driven collaboration between leading European stakeholders within waste-to-energy. The project partners include five major European cleantech cluster organisations, two universities and one cluster analysis organisation deriving from Italy, Spain, Denmark, Austria, Norway, and Latvia.
Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung von (EU-geförderten) industriellen Großprojekten
© Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH (12/2010)
Die Umweltverträglichkeitsprüfung industrieller Projekte spielt nicht nur in Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Rolle, sondern die Europäische Kommission als Richtliniengeber kontrolliert die Anwendung der Richtlinien1 zur Umweltverträglichkeitsprüfung und strategischen Umweltprüfung insbesondere bei der finanziellen Förderung von industriellen Großprojekten (> fünfzig Millionen Euro Investvolumen) im Zuge des Großprojektantrages für die Cofinanzierung der Förderung des jeweiligen Vorhabens durch die Europäischen Strukturfonds.