Pflichten des Deponiebetreibers aus Vorschriften zu Arbeitsschutz und Anlagensicherheit

Auf einer Deponie sind insbesondere die Beschäftigten in der Deponiegasanlage einer Reihe von Gefährdungen ausgesetzt. Es ist die Pflicht des Deponiebetreibers, die Anlage so sicher zu betreiben, dass keine unzulässigen Beeinträchtigungen der Bevölkerung und der Umwelt entstehen sowie den Betrieb so zu regeln, dass von den eingesetzten Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen) keine Gefährdungen für seine Beschäftigten ausgehen bzw. die Gefährdungen so gering wie möglich gehalten werden.

Er ist verantwortlich dafür, dass alle Anforderungen erfüllt werden, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet werden. Nachfolgend werden Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Anlagensicherheit vorgestellt und die wesentlichsten Pflichten des Deponiebetreibers hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer Deponiegasanlage aufgezeigt. Da davonauszugehen ist, dass die auf der Gefahrstoffverordnung basierende Technische Regel für Gefahrstoffe 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ (TRGS529) nach der Veröffentlichung (ab Februar/März 2015 im Gemeinsamen Ministerialblatt) auch für Deponiegasanlagen Bedeutung erlangen wird, wird auf deren Entwurf in der Schlussfassung vom 24.07.2014 eingegangen.



Copyright: © Verlag Abfall aktuell
Quelle: Band 22 - Stilllegung und Nachsorge von Deponien 2015 (Januar 2015)
Seiten: 60
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Dr.-Ing. Heribert Dernbach

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