Fees payable to the European Chemicals Agency under the Biocides Regulation

Analysis of the Judgment of the Court of Justice in Case C-427/12

Unter der Biozid-Verordnung wurden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, um die Gebühren festzulegen, die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichten sind. Nach Auffassung der Kommission hätte die Gebühren-Verordnung jedoch nicht als Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 291 AEUV, sondern als delegierter Rechtsakt im Sinne des Art. 290 AEUV erlassen werden müssen. Daher hatte sie beim EuGH Nichtigkeitsklage erhoben. Das nunmehr vorliegende Urteil ist von großer praktischer Bedeutung. Bei einer vertragswidrigen Befugnisübertragung durch die Biozid-Verordnung wäre auch die auf ihr basierende Gebühren-Verordnung nichtig. Da der Kommission in vielen Rechtsakten Regelungsbefugnisse nach den Verfahren der Art. 290 oder 291 AEUV übertragen sind, ist das Urteil über den Biozidsektor hinaus relevant.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 02/2014 (April 2014)
Seiten: 12
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Dr. jur. Gérardine Garçon

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