Praxiserfahrungen mit der novellierten Bioabfallverordnung

Die am 01.05.2012 in Kraft getretene novellierte Bioabfallverordnung (BioAbfV) bindet zahlreiche Behörden in einem viel stärken Maße ein als dies in der BioAbfV aus dem Jahre 1998 der Fall war. In der novellierten BioAbfV von 2012 fällt der Begriff „Behörde“ mit 105-mal fast doppelt so oft wie in der bisherigen Fassung. Die Behörden kommen in vielen Fällen mit der Bearbeitung von Anträgen nach den Vorschriften der BioAbfV derzeit nicht nach.
Eine wesentliche Änderung ergibt sich für die Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen aus § 11 Abs. 1. Demnach hat der Bioabfallbehandler die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioabfalls aufzulisten.

Die im Jahre 1998 in Kraft getretene Bioabfallverordnung (BioAbfV) wurde auf Grundlage des § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) von 1994 erlassen. Mit dieser Verordnung wurde erstmals der rechtliche Rahmen zur Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden geschaffen. In der BioAbfV wurden insbesondere Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene, höchstzulässige Schadstoffgehalte, Aufbringungshöchstmengen sowie Qualitätskontrollen, Dokumentations- und Nachweispflichten festgelegt.
Aufgrund neuer und geänderter rechtlicher Vorschriften (tierische Nebenprodukte EG Nr. 1069/2009 in Verbindung mit EG-Nr. 142/2011, Düngemittelverordnung), Praxiserfahrungen im Vollzug der Bioabfallverordnung sowie neuer Forschungsergebnisse zur Hygienisierung von Bioabfällen musste die BioAbfV überarbeitet werden. Des Weiteren sollten die Beschlüsse der 67. Umweltministerkonferenz vom 26./27.10.2006 und der Agrarministerkonferenz vom 29.09.2006 berücksichtigt werden, welche nach dem Skandal mit der Aufbringung PFT-belasteter Abfallgemische gefasst worden waren. Darin wurde die Bundesregierung gebeten zu prüfen, inwieweit durch eine Novelle der BioAbfV und Düngemittelverordnung (DüMV) gewährleistet werden kann, dass Abfallgemische zur landbaulichen Verwertung nur aus solchen Bestandteilen hergestellt werden, deren unvermischte Bestandteile, jeweils für sich gesehen, lückenlos bis zum Ort des Anfalls rückverfolgt werden können und als unbedenklich im Sinne der BioAbfV und DüMV zu bewerten sind.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 25. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2013 (März 2013)
Seiten: 7
Preis inkl. MwSt.: € 3,50
Autor: Dipl. agr. Ing. Michael Schneider

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