Das deutsche Deponierecht erfährt immer wieder Veränderungen, häufig durch europäische Vorgaben ausgelöst. 2009 wurden sechs deutsche Vorschriften zur Vereinfachung des Deponierechts zur neuen Deponieverordnung (DepV 2009) zusammengefasst. Mit der Ersten Änderungsverordnung (DepV 2011) musste eine von der Europäischen Kommission angemahnte Gleichwertigkeitsregelung für ausländische Produkte für Deponieabdichtungen aufgenommen werden. Die Umsetzung der Richtlinie über industrielle Emissionen führt unter anderem zu umfangreichen zusätzlichen Überwachungs- und Meldepflichten in der DepV. Mit der Zweiten Änderungsverordnung (DepV 2013) wird die Möglichkeit der Lagerung metallischer (flüssiger) Quecksilberabfälle in Deponien und Langzeitlagern nach europäischen Vorgaben geregelt. Bei all diesen Gelegenheiten wurden von der Bundesregierung und den beteiligten Kreisen regelmäßig viele weitere Änderungen in die DepV eingebracht.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 25. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2013 (März 2013) | |
Seiten: | 13 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 6,50 | |
Autor: | Dr.-Ing. Bernd Engelmann Dr. Karl Biedermann | |
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Leitfaden für Genehmigungsverfahren nach Umsetzung der IED-Richtlinie
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (3/2013)
Die Umsetzung der IED hat auf Genehmigungsverfahren zur Neuerrichtung sowie zur wesentlichen Änderung von IED-Anlagen erheblichen Einfluss. Insbesondere werden die BVT-Merkblätter sowie die BVT-Schlussfolgerungen die technische Prüfung der Antragsunterlagen stark beeinflussen. Sobald für Abfallentsorgungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen revidierte BVT-Merkblätter sowie BVT-Schlussfolgerungen vorliegen, wird die Diskussion um die Einhaltung der darin vorgesehenen assoziierten Emissionswerte die Genehmigungsverfahren dominieren. Gerade mit Blick auf mögliche Verbandsklagen werden die Genehmigungsbehörden auf diesen Aspekt ein besonderes Augenmerk richten.
Rechtlicher Rahmen für die Zukunft der Deponie
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2024)
Das Abfallrecht hat sich seit einigen Jahren der Kreislaufwirtschaft verschrieben, die Deponierung ist daher grundsätzlich nur noch als nachrangige Abfallbewirtschaftungsmaßnahme angelegt. In jüngster Zeit ist es zu einigen Entwicklungen im deutschen Abfallrecht und in der abfallrechtlichen Rechtsprechung gekommen, die die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung sowie zur Abfallverwertung erweitert und die diesbezüglichen Rechtspflichten verschärft haben.
Ausschluss von Deponiestandorten in Abfallwirtschaftsplänen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2023)
Zum obligatorischen Mindestinhalt von Abfallwirtschaftsplänen gehört die Ausweisung von geeigneten Flächen für Deponien. Die ausgewiesenen Flächen können für verbindlich erklärt werden und erlangen somit für die Zulassung von Deponien eine hohe Bedeutung. Umstritten ist, ob auch nicht geeignete Flächen im Rahmen einer sog. Negativplanung ausgewiesen werden dürfen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, ob im Rahmen einer Negativplanung auch Standorte anhand pauschaler Ausschlusskriterien ohne konkreten Flächenbezug ausgeschlossen werden können.
Novelle der Deponieverordnung
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Ablagerungsverbot für recycelbare und verwertbare Abfälle als marktwirtschaftliches Hindernis oder sinnvolles Lenkungsinstrument?
Die endgültige Stilllegung von Deponien
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Deponien in Deutschland, gesetzlich in § 3 Abs. 27 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)2 definiert als Beseitigungsanlagen zurAblagerung vonAbfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche, sind ein wichtiger Baustein einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft.