Diese in der Überschrift zu Art. 4 WRRL so genannten „Umweltziele“ wurden auf Bundesebene erstmalig durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.6.20022, welches das WHG unter anderem um die §§ 25a, 25b, 32c und 33a ergänzte, in deutsches Recht umgesetzt. Dabei war es das erklärte Ziel des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, einzig die entsprechenden
Vorgaben der WRRL umzusetzen.3 Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf ausdrücklich darum gebeten, die Regelungen der WRRL „1:1“ in nationales Recht umzusetzen.
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)1 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 lit. a Nr. i bzw. lit. b Nr. i, die notwendigen bzw. erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächengewässer und Grundwasserkörper zu verhindern. Dieses so genannte Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht absolut. So verweisen die genannten Regelungen ausdrücklich darauf, dass das Verschlechterungsverbot „vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7“ gilt. Art. 4 Abs. 6 WRRL bestimmt, dass eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern unter den dort im Einzelnen genannten Bedingungen nicht gegen die Anforderungen der Richtlinie verstößt. Ferner erlaubt Art. 4 Abs. 7 WRRL unter anderem das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers, wenn dies die Folge von neuen Änderungen der physischen
Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist und alle in der Vorschrift genannten Bedingungen erfüllt sind.
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| Quelle: | EurUp 02/2013 (Mai 2013) | |
| Seiten: | 15 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
| Autor: | Prof. Dr. Kurt Faßbender | |
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