Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser

Ein neues Instrument bei der Anlagenzulassung
Eine wesentliche Neuerung der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen ist die Pflicht, das Anlagengrundstück im Falle von Verschmutzungen von Wasser und Boden in den Ausgangszustand zurückzuführen. Hierfür ist ein Bericht über den Ausgangszustand von Wasser und Boden (Ausgangszustandsbericht – AZB –) zu erstellen. Dies hat zu einiger Aufregung geführt. Doch man wird damit umgehen können.

Schon bisher traf die Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 5 Abs. 1 und 3 BImSchG die Pflicht, auch Boden und Grundwasser zu schützen und zu gewährleisten, dass auch nach der Betriebseinstellung ein ordnungsgemäßer Zustand des Betriebsgeländes hergestellt wird. Schon bisher waren Kontaminationen daher nicht nur nach Bodenschutz-und Altlastenrecht, sondern auch nach Immissionsschutzrecht zu sanieren [1]. Diese Regelungen gelten auch weiterhin.
Nach Art. 22 der Richtlinie über Industrieemissionen, waren darüber hinaus zusätzliche boden-und grundwasserbezogene Pflichten gesetzlich zu verankern [2]. Diese neuen europarechtlichen Anforderungen werden überwiegend im Immissionsschutzrecht, in deutsches Recht umgesetzt [3, 4]. Für „IE-Anlagen" muss nun zusätzlich mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers ein Bericht über den Ausgangszustand erstellt werden, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch „relevante gefährliche Stoffe" möglich ist (§ 10 Abs. 1a BImSchG). Nähere Anforderungen zur Erstellung eines AZB finden sich insbesondere in § 4a Abs. 4 der 9. BImSchV.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 04/2013 (April 2013)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Ministerialrat Dr. Jörg Martin
Geologiedirektor Berthold Meise

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