Folgenschwerer Kompromiss: Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz noch immer strittig

Im zweiten Anlauf hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag Anfang Februar doch noch auf einen Kompromiss verständigt. Ergebnis: Der Schwierigkeitsgrad des Hindernis-Parcours bis zur Aufnahme gewerblicher Wertstoffsammlungen in Kommunen wurde noch einmal erhöht.

Foto: Daimler AG(27.02.2012) Bereits die vom Bundestag Ende Oktober 2011 in dritter Lesung verabschiedete Fassung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sah eine Reihe von Hürden für gewerbliche Wertstoffsammlungen bei privaten Haushalten vor (§ 17 KrWG). Die dürfen nach wie vor die Funktionsfähigkeit des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers (ÖrE) nicht gefährden. Insbesondere dürfen sie dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht wesentlich beeinträchtigen, vor allem dann, wenn die Kommune selbst oder ein beauftragtes Unternehmen bereits eine haushaltsnahe oder gleichwertige Sammlung durchführt sowie die Stabilität der Gebühren gefährdet würde.
Laut Paragraph 18 KrWG muss die gewerbliche Sammlung zudem drei Monate vor Start einer zuständigen Landesbehörde angezeigt werden, die ihre Zustimmung noch dazu an Auflagen knüpfen kann, wie etwa an eine Mindestlaufzeit von bis zu drei Jahren. Und schließlich erhalten die Kommunen noch zwei Monate Zeit für eine Stellungnahme...
Unternehmen, Behörden + Verbände: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE), Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse)
Autorenhinweis: Heinz-Wilhelm Simon, Berlin
Foto: Daimler AG



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: Januar/Februar 2012 (Februar 2012)
Seiten: 1
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Heinz-Wilhelm Simon

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