Im deutschen Wasserrecht ist die Gewässernutzung „Gewässeraufstau“ seit jeher detaillierter geregelt als die Anforderungen an Talsperrenbauwerke: Solche Anforderungen werden durch (private) technische Regeln zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Talsperren ausgestaltet. An dieser bewährten Konzeption haben weder die Wasserrahmenrichtlinie der EU, das „alte“ oder „neue“ Wasserhaushaltsgesetz noch die 16 Landeswassergesetzes etwas geändert.
Eine „Talsperre" ist laut DIN 19 700 [5] eine Sonderform der Stauanlage, die über den Querschnitt des Wasserlaufs hinaus die ganze Talbreite abschließt. Das „alte" Wasserhaushaltsgesetz (WHG a. F.) erwähnte diesen Begriff gar nicht; in den Landeswassergesetzen wird er – soweit es in den jeweiligen Bundesländern überhaupt große Stauanlagen gibt – in Abgrenzung zu kleineren Stauanlagen präzisiert, wie beispielhaft in § 105 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW: „Talsperren sind Anlagen zum Anstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerks oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als hunderttausend Kubikmeter umfasst."
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Quelle: | Wasserwirtschaft 04 / 2010 (April 2010) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Prof. Dr. jur. Peter Nisipeanu | |
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