Interessen klar definiert - Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Der ‚Kampf ums Altpapier’ ist vorläufig entschieden. Nach einem Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichtes müssen private Haushalte ihr Altpapier grundsätzlich den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern überlassen.

Foto: M. Boeckh(25.09.2009) Eine Zeit lang sah es so aus, als sei alles rechtens, wenn private Entsorger eigene blaue Tonnen in Konkurrenz zur kommunalen Erfassung von Altpapier aufstellen. Dafür sprachen einige Urteile von Verwaltungsgerichten (etwa in Niedersachsen und Baden-Württemberg) Anfang 2008. Sie sahen in der eigenständigen Altpapier-Akquisition von privaten Dienstleistern bei Haushalten eine gewerbliche Sammlung, die nach § 13 Absatz 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zulässig ist, sofern u. a. „nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen“. Letzteres sei höchstens der Fall, wenn das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem in seiner Existenz gefährdet werde. Zudem seien private Haushalte nach § 13 Absatz 1KrW-/AbfG dann nicht verpflichtet, ihre Abfälle den Kommunen zu überlassen, wenn sie selbst zu einer Verwertung in der Lage seien. Damit dürften sie auch private Dienstleister beauftragen. Dieser Einschätzung schob das Bundesverwaltungsgericht (Leipzig) in einem Urteil vom 18.06.2009 (Az.: BVerwG 7 C 16.08) einen Riegel vor....


Unternehmen, Behörden + Verbände: BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft, bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung, BDSV Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen
Autorenhinweis: Heinz-Wilhelm Simon, Berlin
Foto: M. Boeckh



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: September (September 2009)
Seiten: 2
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Heinz-Wilhelm Simon

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