Das Biozidrecht wird von Behörden und Wettbewerbshütern im Vergleich zu anderen Produktbereichen bisher eher stiefmütterlich behandelt. Dennoch häufen sich auch hier die Auseinandersetzungen und jedem beteiligten Rechtsanwender wird schnell klar, dass er es mit einer unausgegorenen Materie zu tun hat, die eine Fülle an Rechtsfragen mit sich bringt. Ein Graubereich stellt insbesondere die sog. In-situ-Herstellung von Biozid-Produkten dar. Gemeint ist damit, dass derjenige, der ein Biozid-Produkt zu eigenen Zwecken an- und verwendet, es auch selbst herstellt, beispielsweise mit einer dafür vorgesehenen Produktionseinheit. Welche Fragen die In-situ-Herstellung aufwirft und welche Lösungsansätze bestehen, zeigt der nachfolgende Beitrag.
Im Ergebnis unterliegt nach Ansicht des Verfassers nur das Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes der Zulassung nach der Biozid-Richtlinie bzw. dem Chemikaliengesetz. Ein zur Eigenverwendung hergestelltes Biozid-Produkt muss daher nicht zugelassen sein, es sei denn, in der Eigenverwendung könnte eine Abgabe als Wechsel der Verfügungsgewalt gesehen werden. Diese Wertung scheidet jedenfalls dann aus, wenn das Biozid-Produkt nach der Verwendung im Betrieb verbleibt bzw. durch die Anwendung vernichtet wird. Soweit ersichtlich sind bisher keine Gerichtsentscheidungen zum Anwendungsbereich der biozidrechtlichen Regelungen bei der In-situ-Herstellung ergangen. Zu beachten ist, dass letztlich nur der Europäische Gerichtshof eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidung zu dieser Problematik treffen könnte, da es hier um die Auslegung von europäischem Recht in Form der Biozid-Richtlinie geht. Ein deutsches Gericht müsste daher im Streitfall das Verfahren aussetzen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen. Möglicherweise befasst sich noch die Europäische Kommission im Rahmen der geplanten Revision der Biozid-Richtlinie mit der in-situ-Problematik. Dies bleibt abzuwarten.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | StoffR 06/2008 (Januar 2009) | |
Seiten: | 5 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Dr. Florian Meyer | |
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Pflanzenschutzrecht: Wozu dient ein vorläufiges deutsches Durchführungsgesetz?
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Im Amtsblatt der Europäischen Union sind am 24.11.2009 zum einen die Verordnung 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zum anderen die Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden veröffentlicht worden.
Das europäische Werbeverbot für nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel nach Art. 66 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 – Dogmatik, Reichweite, Grenzen
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Die erfolgreiche Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln beginnt nicht erst mit ihrer Zulassung – sie beginnt davor. Interessierte Marktteilnehmer werden vielfach bereits vor Erteilung der Zulassung über zukünftige Präparate informiert. Derartige Informationen können sehr verschiedene Ziele verfolgen, je nachdem, in welchem Entwicklungsstadium sich das Pflanzenschutzmittel befindet und an wen die jeweiligen Informationen adressiert sind.
Product Liability Risks for the Chemicals Industry – Recent Developments in Europe
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The present publication is a multi-jurisdictional overview on recent legal developments with regard to product liability risks for companies from the Chemicals industry. This combined effort was undertaken by various members of the Hogan Lovells Global Chemicals Product Liability Industry group. This two-part publication will in its first part focus on recent developments in Germany, the UK, Italy and France. The respective authors are Dr. Sebastian Lach (Germany), Dr. Hannah von Falkenhausen (Germany), Alex Woods (UK), Christian Di Mauro (Italy), Thomas Rouhette and Christelle Coslin (both France). The second part will focus on China and the US. The respective authors of these country parts are Trevor Jefferies, Courtney Colligan (both US) and Eugene Chen (China).
Die Verbotsodyssee eines Stoffes – Zum Dilemma stoffrechtlicher Verbote am Beispiel von Dimethylfumarat
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Im Mai hat die Kommission nunmehr ihre Konsultation zu Dimethylfumarat (DMF) abgeschlossen. Damit tritt voraussichtlich bis Ende 2011 die Beschränkung von DMF in Erzeugnissen in Kraft. Dies wird der letzte „Hafen“ nach einer regelrechten Verbotsodyssee des Stoffes sein, der wegen vermuteter akuter Gesundheitsgefahren schon Ende 2008/Anfang 2009 durch nationale Maßnahmen in Belgien, Frankreich und Spanien in Produkten verboten worden war.
Entwicklung des EU-Stoffrechts: Vergleich der Regelungen für Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte und Chemikalien
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Die Umweltpolitik ist heute ein wichtiger Politikbereich der Europäischen Union (EU), und der Umwelt-Acquis gehört zu den fortschrittlichsten Umweltgesetzgebungen weltweit. Erste Aktivitäten beginnen in den 1960er Jahren mit einer Reihe von Einzelregelungen und führen 1972 zum ersten Umwelt-Aktionsprogramm. Primärrechtlich wird die Umweltpolitik erstmals in die Einheitliche Europäische Akte aufgenommen. Das mittlerweile sechste Umwelt-Aktionsprogramm definiert, ebenso wie der Lissabon-Vertrag, eine nachhaltige Entwicklung als Ziel der Umweltpolitik.