Thema sind die gesetzlichen Überlassungspflichten – wobei die Formulierung "zur Systematik der gesetzlichen Überlassungspflichten" darauf hindeutet, dass es um Grundsätzliches geht. Inhalt und Reichweite der Verpflichtung von Erzeugern und Besitzern zur Abfallüberlassung entscheiden über die Entsorgungszuständigkeit1.
Konkreter und systematisch exakt verhält es sich mit dem Zusammenhang zwischen Überlassungspflicht und Entsorgungszuständigkeit so: Die Abfallbesitzer – und damit Grundrechtsträger – sind entgegen dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Entsorgung, wie er in §§ 5 Abs. 2 S. 1, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG als Verpflichtung (und somit spiegelbildlich als Berechtigung) von Erzeugern und Besitzern geregelt ist, unter bestimmten Voraussetzungen zur Überlassung von Abfällen an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (= ÖRE) verpflichtet. Die Überlassung führt dazu, dass die Entsorgungspflicht vom privaten Sektor auf die ÖRE übergeht. Nicht mehr die Abfallbesitzer, sondern die ÖRE sind zur Entsorgung verpflichtet, und zwar nach dem Gesetz – wie die Privaten übrigens auch – in erster Linie zur Verwertung und erst in zweiter Linie zur Beseitigung. Allein die Verwertungspflicht bezieht sich gem. § 5 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG einschränkungslos auf sämtliche Abfälle, für die entweder der Erzeuger/Besitzer oder der ÖRE entsorgungspflichtig sind.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 01 / 2008 (Januar 2008) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Clemens Weidemann | |
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