Die unionsrechtlichen Argumente für einen Kontrollumfang, der den Drittkläger – sei er Verbandskläger oder Individualkläger – nicht länger im Sinne der Hindernis-Kaskade benachteiligen darf, lassen sich indes im Sinne einer EU-primärrechtskonformen Auslegung weiter verstärken, dabei zugleich in Richtung auf das letztendliche Ergebnis präzisieren und bei alledem zugleich über den Anwendungsbereich von UVP-RL und IED-RL hinaus relevant machen. Da explizite Regelungen eines „allgemeinen europäischen Verwaltungsrechts“ kaum existieren, kann man entsprechende Urteile als Interpretationsversuch europäischer Verfassungsprinzipien und ihrer Einwirkung auf das europäische Richtlinienrecht lesen.
Besonders in den existenten Urteilen geht es oft, aber nicht nur (!) um Verfahrensfehler: Die konkret ergangenen EuGH-Urteile tendieren häufig zu einer durchaus „absoluten“ Fehlerbeachtlichkeit. Die nicht immer sehr strukturierte, teilweise auch in den Begründungen unklare Judikatur ergibt dabei u.a. folgende Befunde: Verfahrensvorschriften wird ein eigener Zweck zugeschrieben. Tatsächliche Unwägbarkeiten gehen (hier konkret im europäischen Naturschutzrecht) zulasten eines Projekts. Fristenregelungen sind nur zulässig bei Wahrung eines Verbots der Vereitelung von Unionsrecht, welches in einer strikten Einzelfallbetrach-tung zu prüfen ist (wobei es konkret um Steuererstattungen und Vergaberechtssachen ging). Insbesondere Fehlerheilungen während eines laufenden Prozesses, wie das Nachholen einer Begründung oder einer Verfahrensbeteiligung (bzw. Anhörung), sind tendenziell unzulässig, da ein einmal begonnener Prozess dann witzlos werde. Auch steht generell die Zulässigkeit einer materiellen Präklusion stark in Zweifel. Die Reihe solcher Judikate ließe sich fortsetzen. Da Urteile indes nicht „per se richtig“ sein müssen, sondern für künftige Fälle allenfalls eine Argumentationslastverteilung zulasten ihrer etwaigen Kritiker bewirken (richtig ist vielmehr stets die Rechtsauslegung, die die am besten begründete Gesetzesauslegung darstellt), soll stattdessen versucht werden, die primärrechtliche Basis freizulegen, auf der solche Ergebnisse in der Tat plausibel erscheinen. Dies eröffnet dann eine Beurteilung der Auswirkungen in puncto deutsche Beschleunigungsgesetzgebung („Hindernis- Kaskade“).
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | EurUp 03/2012 (Juni 2012) | |
| Seiten: | 7 | |
| Preis: | € 25,00 | |
| Autor: | Prof. Dr. Felix Ekardt | |
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Das Planungsvereinheitlichungsgesetz
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (4/2013)
Im April 2013 trat das Planungsvereinheitlichungsgesetz in Kraft. Ursprünglich war das Gesetzesvorhaben mit der Idee gestartet, die im Zuge der Bestrebungen um Verfahrensbeschleunigung (insbesondere durch das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz 2006) in den einzelnen Fachgesetzen verstreuten Beschleunigungsinstrumente in das VwVfG zu überführen. Dies betraf, unter anderem, handhabbare Regelungen für einen fakultativen Erörterungstermin.
Der Vorhabenbegriff „integrierte chemische Anlagen“ im Sinne des UVPG und der 4. BImSchV
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (4/2013)
Bereits die UVP-Richtlinie von 1985 enthielt eine Verpflichtung, für integrierte chemische Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Das deutsche UVP-Recht hat diese Verpflichtung übernommen und in Nr. 4.1 der Anlage 1 UVPG Vorhaben einer integrierten chemischen Anlage einer unbedingten Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen. Die Formulierungen für den Begriff der integrierten chemischen Anlage haben sich dabei im Laufe der Zeit zwar geändert, am Kern – nämlich der zwingenden UVP-Pflicht solcher Anlagen – hat sich indessen nichts geändert.
Die BVT-Schlussfolgerungen im Kontext der Richtlinie über Industrieemissionen - Entstehung, Arbeitsstand und Umsetzung in Deutschland
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (4/2013)
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Abk.: IE-RL) ist das zentrale europäische Regelwerk für die Genehmigung, den Betrieb und die Stilllegung von Industrieanlagen – eine Art „Grundgesetz“ der Anlagengenehmigung. Die IE-RL erfasst europaweit ca. 52.000 Anlagen, in Deutschland allein rund 9.100 Anlagen. Die IERL ist Nachfolgerin der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/EG; IVU-Richtlinie). Hauptziel der neuen IE-Richtlinie ist es, durch eine verstärkte Anwendung der Besten verfügbaren Techniken (BVT) bei industriellen Tätigkeiten in der Europäischen Union ein einheitlicheres und hohes Umweltschutzniveau zu erreichen und dadurch gleichartigere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Die rechtssichere Gestaltung von verbindlichen Sanierungszielen in der Altlastensanierung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2013)
Immer häufiger wollen Sanierungsverpflichtete in Verhandlungen
zu öffentlich-rechtlichen Verträgen, aber auch
im Zusammenhang mit Sanierungsanordnungen Klarheit
herstellen, bis zu welchem Punkt sie ihren Sanierungspflichten
nachkommen müssen. Weil einerseits weder das
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) noch die Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) die
Kategorie der Sanierungszielwerte geregelt haben, noch
andererseits das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit von
Ordnungsverfügungen wohl regelmäßig die Festlegung von
Sanierungszielwerten nahelegt1, findet in der Praxis nicht
selten ein „Aushandeln“ der Ziele bzw. Werte statt.
Die neuen Umweltqualitätsnormen nach dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2013)
Zu den vordringlichen Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie1
(WRRL) gehört das Erreichen eines guten
chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern
und Grundwasserkörpern. Die Richtlinie wird von
den Mitgliedstaaten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten
umgesetzt. Dazu waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis
2009 Bewirtschaftungspläne für ihre Einzugsgebiete sowie
Maßnahmenprogramme für jede Gebietseinheit zu verabschieden.
Die Vorgaben der WRRL wurden in Deutschland
legislativ durch die Siebte Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz
und durch Änderung der Landeswassergesetze umgesetzt.
Um das Ziel eines guten chemischen Zustands zu erreichen,
müssen Wasserkörper die Umweltqualitätsnormen2
(UQN) einhalten, die auf EU-Ebene als sog. prioritäre und
prioritär gefährliche Stoffe festgelegt worden sind3.