REACH und Gemische: Vorgaben der Verordnung und Handlungsmöglichkeiten für Stoffhersteller und Formulierer© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2012)
Die sichere Verwendung von Chemikalien ist eines der Hauptziele von REACH. Stoffsicherheitsbeurteilungen von Stoffen sind daher von zentraler Bedeutung. In ihnen wird der gesamte Lebenszyklus eines Stoffes bewertet. In sehr vielen Fällen werden Stoffe in Gemischen eingesetzt. Dann sind auch diese Verwendungen mit zu betrachten und ggf. Expositionsszenarien für Verwendungen gefährlicher Stoffe zu erstellen. Hieraus ergeben sich neue Anforderungen nicht nur für Hersteller und Importeure sondern auch für Formulierer von Gemischen.
In diesem Übersichtsbeitrag werden die Aufgaben und Verpflichtungen dargestellt, die sich unter REACH für die verschiedenen Akteure ergeben, die mit Gemischen zu tun haben. Es wird außerdem ein abgestimmtes Konzept sowohl für die Bewertung von Gemischen als auch für die Erstellung von erweiterten Sicherheitsdatenblättern vorgestellt, das auf der Auswahl von Leitsubstanzen basiert. Zentrale Frage ist dabei, wie ein Formulierer bei der Bewertung eines Gemisches praktisch vorgehen sollte. Wie kann er geeignete Risikomanagement-Maßnahmen und Anwendungsbedingungen für das von ihm hergestellte Gemisch ermitteln und mit dem Sicherheitsdatenblatt kommunizieren? Welche Handlungsoptionen gibt es?
Das Verfahren der Dossier- und Stoffbewertung – Analyse der Artikel 50–54 REACH-VO© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2012)
Die Dossier- und Stoffbewertung gehört zu den derzeit besonders aktuellen Pflichtaufgaben der Behörden – ECHA und zuständige nationale Behörden. Die etwa 27.000 Registrierungsdossiers der ersten Registrierungsstufe für etwa 4.600 Stoffe >1.000 t/a oder für besonders gefährliche Stoffe geben hierzu reichlich Material. Die inhaltlichen Fragen der Dossierbewertung – also die compliance der Registrierung nach den Art. 40 und 41 REACHVO – sind bereits ausführlich dargestellt worden. Das Gleiche gilt für die Stoffbewertung. Die REACH-VO stellt aber in den Art. 50–54 auch Bestimmungen bereit, die verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten der Behörden und der Registranten bzw. nachgeschalteten Anwender in der Dossier- und Stoffbewertung regeln. Nachfolgend geht es um eine Analyse dieser Art. 50–54.
Ausgewählte Rechtsfragen des Parallelhandels mit Pflanzenschutzmitteln© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2011)
Seit dem 14.6.2011 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/ EWG und 91/414/EWG des Rats („VO Nr. 1107/2009“).1 Sie löst die Richtlinie 91/414/EWG des Rats vom 15.7.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln2 („Richtlinie 91/414/EWG“) ab. Enthielt die Richtlinie 91/414/EWG noch keine Regelungen speziell für den Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln („PSM“), so ist dieser Zustand seit dem 14.6.2011 durch Art. 52 VO Nr. 1107/2009 geändert.
Pflanzenschutzrecht: Wozu dient ein vorläufiges deutsches Durchführungsgesetz?© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2011)
Im Amtsblatt der Europäischen Union sind am 24.11.2009 zum einen die Verordnung 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zum anderen die Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden veröffentlicht worden.