Messung von gasförmigen CO2-Mengen mit Erdgaszählern unter Hochdruck-
Bedingungen© Oldenbourg Industrieverlag (12/2012)
Im Rahmen einer Messkampagne auf verschiedenen Prüfständen wurden Transferzähler des Hochdruckgaszählerprüfstandes pigsar™ mit Erdgas, gasförmigem CO2 sowie Luft geprüft und die Ergebnisse verglichen. Oberhalb von 10 % Qmax ist eine praktisch Reynolds- Zahl unabhängige Abweichung von 0,3 % zwischen den Erdgas- und CO2-Messungen zu beobachten. Hochdruckprüfstände, die Gaszähler mit Erdgas kalibrieren, können daher genutzt werden, um Gaszähler für eichpflichtige Messungen mit gasförmigem Kohlendioxid (CO2) zu prüfen.
Der Schutz von Anlagenbetreibern vor Informationsansprüchen nach dem UIG© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2011)
In Umsetzung der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) haben der Bundesgesetzgeber 2004 das bestehende Umweltinformationsgesetz (UIG) novelliert sowie die Bundesländer eigene Umweltinformationsgesetze erlassen, die aber im Wesentlichen dem Bundesgesetz entsprechen. In der Zwischenzeit sind erste Erfahrungen mit der Gesetzesnovellierung gesammelt worden, die zeigen, dass der Transparenzgedanke und das Ziel, den Umweltschutz durch mehr Informationen zu verbessern, nicht ausschließlich Motivation für jeden Informationsantrag sind.
Zukünftige Überwachung von Industrieanlagen nach der Industrie-Emissionsrichtlinie (IED)© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2011)
Bereits nach bisheriger Rechtslage durch die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) waren die Mitgliedsstaaten zwar angehalten, Neuanlagen nur bei Einhaltung der Bestimmungen über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT; im Englischen abgekürzt BAT – Best Available Techniques) zu genehmigen und umweltrelevante Altanlagen auf diese Standards zu überprüfen.
Der Projektmanager nach §2(2) Ziffer5 9.BImSchV – Erfahrungen aus der Praxis von Genehmigungsverfahren© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2011)
Eine Vielzahl von Vorhaben industrieller oder landwirtschaftlicher Natur erfordert nach § 4 oder, falls bei bereits genehmigten Anlagen wesentliche Änderungen anstehen, nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufwändige Genehmigungsverfahren, die je nach Anlagenart und Standort vielfach die Erteilung weiterer Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen etc. konzentrieren oder in gesonderten Verfahren erforderlich machen.
Fallstricke für Anlagenbetreiber, Behörden und Verifizierer im Emissionshandel© TK Verlag - Fachverlag für Kreislaufwirtschaft (12/2010)
Nach wie vor wird das Recht das Emissionshandels wirtschaftlich unterschätzt. Nicht nur, dass mit dem Handel von Emissionsberechtigungen Gewinne erzielt werden können. Wird gegen die Vorgaben des Treihausgas-Emissionshandelsgesetzes verstoßen, drohen auch empfindliche Sanktionen. Diese können mitunter ein existenzbedrohendes Ausmaß annehmen.
Anzeige nach § 15 oder Genehmigung nach § 16 BImSchG© TK Verlag - Fachverlag für Kreislaufwirtschaft (12/2010)
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis des Anlagenzulassungsrechts ist in § 4 Abs. 1 S. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage regelt § 15 BImSchG für den Fall des Anzeigeverfahrens und § 16 BImSchG für den Fall des Änderungsgenehmigungsverfahrens.